§ 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 627
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 09.12.2025 – VII R 4/23(Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers nach § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO nach Verlust seiner Organstellung bei fortdauernder Eintragung im Handelsregister)Zitiert von 1
- FG Köln, 19.07.2018 – 13 K 3142/13
- FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2019 – 7 K 7092/18Zitiert von 1
- FG Köln, 15.02.2017 – 2 K 3862/13
- BFH, 29.04.2020 – XI R 18/19Zur Steuerpflicht eines KanzleiabwicklersZitiert von 3
- BFH, 23.08.1994 – VII R 143/92Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.06.2026 – 9 E 761/24
- FG Münster, 07.05.2026 – 10 K 2050/22 K
- FG Düsseldorf, 22.04.2026 – 5 K 526/24 H(U)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/34#abs-1 (1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen und die Geschäftsführer von Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Die Finanzbehörde kann sich an jeden von ihnen wenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/34#abs-2 (2) Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes von ihnen halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/34#abs-3 (3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.